Tätowierungsrichtlinie

Tätowierungsrichtlinie Regelt, welche Tätowierungen für den Polizei- oder Soldatenberuf zulässig sind. Je nach Bundesland und Behörde gelten unterschiedliche Vorgaben, häufig untersagt sind sichtbare Tattoos an Hals, Kopf und Händen sowie verfassungsfeindliche oder diskriminierende Motive.

Die Regelungen wurden in den letzten Jahren vielerorts gelockert. Manche Länder (etwa Berlin oder NRW) erlauben sichtbare Tattoos, solange sie nicht im Gesicht oder am Hals oberhalb des Hemdkragens liegen und inhaltlich unbedenklich sind. Andere bleiben strenger. Generell gilt: Tattoos dürfen das Ansehen der Behörde nicht beeinträchtigen und keine extremistischen, gewaltverherrlichenden oder diskriminierenden Inhalte zeigen. Bei der Bundeswehr ist die Regelung tendenziell offener als bei vielen Landespolizeien.

Auf einen Blick

Geregelt durch
Land / Behörde (uneinheitlich)
Meist untersagt
Gesicht, Hals, Hände
Immer untersagt
Extremistische / diskriminierende Motive
Trend
Schrittweise Lockerung

Häufige Fragen zu Tätowierungsrichtlinie

Darf man mit Tattoos zur Polizei?

In den meisten Bundesländern ja, solange die Tattoos nicht im sichtbaren Bereich (Gesicht, Hals, Hände) liegen und keine verfassungsfeindlichen oder diskriminierenden Motive zeigen. Die genauen Regeln unterscheiden sich je Bundesland, vor der Bewerbung beim Einstellungsberater prüfen.

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