Sicherheitsüberprüfung Ü1, Ü2, Ü3: Ablauf, Dauer und was bei Polizei und Bundeswehr geprüft wird

Kurze Antwort: Die Sicherheitsüberprüfung ist im Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) geregelt und kennt drei Stufen. Die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1, § 8 SÜG) greift beim Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen, die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2, § 9 SÜG) bei GEHEIM, die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3, § 10 SÜG) bei STRENG GEHEIM und bei Tätigkeiten für einen Nachrichtendienst. Mit jeder Stufe wächst der Maßnahmenkatalog nach § 12 SÜG, von Registerabfragen bis zur Befragung von Referenz- und Auskunftspersonen. Bei Ü2 und Ü3 soll nach § 2 Absatz 2 SÜG der Ehe- oder Lebenspartner einbezogen werden und muss zustimmen. Eine amtliche Regelbearbeitungsdauer ist nicht veröffentlicht, realistisch sind mehrere Wochen bis Monate.
Für Bewerber auf Spezialverwendungen ist die Sicherheitsüberprüfung der Teil des Verfahrens, der am wenigsten mit Training zu tun hat und trotzdem entscheidet. Die Kurzdefinitionen stehen in unseren Glossar-Einträgen zur Sicherheitsüberprüfung und zu den MAD-Stufen Ü1, Ü2 und Ü3. Dieser Artikel beschreibt Ablauf und Vorbereitung.
Was die Sicherheitsüberprüfung rechtlich ist
Das SÜG regelt nach § 1 Verfahren und Voraussetzungen für Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen. Sicherheitsempfindlich ist eine Tätigkeit unter anderem dann, wenn jemand Zugang zu Verschlusssachen der Einstufungen VS-VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM erhält oder sich verschaffen kann. § 1 Absatz 4 SÜG erfasst zusätzlich den vorbeugenden personellen Sabotageschutz, etwa in militärischen Sicherheitsbereichen.
Zwei Punkte aus § 2 SÜG sind praktisch relevant. Erstens ist die Überprüfung zustimmungspflichtig: Ohne Einwilligung findet sie nicht statt, ohne abgeschlossene Überprüfung darfst du nach § 14 Absatz 4 SÜG aber auch nicht betraut werden. Zweitens soll bei Ü2 und Ü3 dein Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte einbezogen werden; § 2 Absatz 2 SÜG nennt nur die Überprüfung nach § 9 Absatz 1 und nach § 10, bei der Ü1 bleibt der Partner außen vor. Er gilt dann als mitbetroffene Person und muss ebenfalls zustimmen. Eine Heirat während oder nach der Überprüfung ist unverzüglich zu melden.
Ü1, Ü2 und Ü3: die drei Stufen im Vergleich
§ 7 SÜG unterscheidet die drei Arten, die §§ 8 bis 10 regeln die Zuordnung, § 12 listet die Maßnahmen. Jede höhere Stufe enthält den Katalog der darunterliegenden.
| Stufe | Rechtsgrundlage | Wann sie greift | Zusätzliche Maßnahmen |
|---|---|---|---|
| Ü1 (einfache Sicherheitsüberprüfung) | § 8 SÜG | Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen oder entsprechende Tätigkeit | Bewertung der Sicherheitserklärung, Abfragen bei Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister und Zentralem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, Anfragen an BKA, die zuständige Bundespolizeibehörde und die Nachrichtendienste, Internetrecherche einschließlich sozialer Netzwerke, Meldedatenabruf |
| Ü2 (erweiterte Sicherheitsüberprüfung) | § 9 SÜG | Zugang zu GEHEIM eingestuften oder zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestufter Verschlusssachen, oder Tätigkeit in einem erklärten VS-Sicherheitsbereich | Alles aus Ü1 plus Anfragen an die Polizeidienststellen der Wohnsitze im Inland, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre, sowie eine Prüfung der Identität |
| Ü3 (erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen) | § 10 SÜG | Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften oder zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestufter Verschlusssachen, oder Tätigkeit bei oder für einen Nachrichtendienst | Alles aus Ü2 plus Befragung mindestens einer angegebenen Referenzperson und weiterer geeigneter Auskunftspersonen |
Die Zuordnung ist kein Automatismus. Nach § 9 Absatz 1 und § 10 SÜG kann die zuständige Stelle im Einzelfall eine niedrigere Stufe für ausreichend halten. Umgekehrt kann die mitwirkende Behörde nach § 12 Absatz 5 SÜG bei sicherheitserheblichen Erkenntnissen einzelne Maßnahmen der nächsthöheren Art durchführen.
Wer prüft: zuständige Stelle, BfV und MAD
Zuständige Stelle ist nach § 3 Absatz 1 SÜG dein künftiger Dienstherr. Mitwirkende Behörde ist nach § 3 Absatz 2 SÜG das Bundesamt für Verfassungsschutz, im Geschäftsbereich des Verteidigungsministeriums der Militärische Abschirmdienst. Sie führt die Maßnahmen durch, entschieden wird nach § 14 Absatz 3 SÜG von der zuständigen Stelle; im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang.
Ansprechpartner ist der Geheimschutzbeauftragte, den die zuständigen Stellen nach § 3a SÜG bestellen. Bei der Bundeswehr informieren laut bundeswehr.de die Sicherheitsbeauftragten des Karrierecenters die Bewerbenden. Die Sicherheitserklärung wird dort elektronisch über die Anwendung ELSE erfasst, ausgedruckt, unterschrieben und abgegeben. Bei vorgesehener Waffenausbildung ist die Überprüfung nach denselben Angaben zwingend, sie ist also kein Sonderfall der Spezialverwendungen.
Die Sicherheitserklärung: was tatsächlich abgefragt wird
Der zentrale Fragebogen ist die Sicherheitserklärung nach § 13 SÜG. Die Überprüfung erstreckt sich nach § 12 Absatz 6 SÜG in der Regel auf die letzten fünf Jahre, einzelne Angaben reichen weiter zurück.
- Namen, auch frühere, Vornamen, akademischer Grad, Geburtsdatum und Geburtsort
- Staatsangehörigkeiten, auch frühere, sowie Familienstand und bestehende Lebensgemeinschaften
- Wohnsitze und Aufenthalte von mehr als zwei Monaten Dauer (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 SÜG), im Inland mindestens der letzten fünf Jahre, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr
- Ausgeübter Beruf, Arbeitgeber mit Anschrift sowie Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten
- Telefonnummern und E-Mail-Adressen, Daten von Personalausweis oder Reisepass
- Im Haushalt lebende Personen über 14 Jahre, Eltern sowie Stief- oder Pflegeeltern
- Insolvenzverfahren und finanzielle Verpflichtungen
- Kontakte zu Nachrichtendiensten
- Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen und zu Personenzusammenschlüssen mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen
- Aufenthalte in sicherheitsrelevanten Staaten
- Frühere Sicherheitsüberprüfungen
- Internetadressen und Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken
- Drei Referenzpersonen, nach § 13 Absatz 1 Nummer 18 SÜG nur bei der Überprüfung nach § 10 (Ü3)
Ein häufiges Missverständnis betrifft § 13 Absatz 4 SÜG. Die dort verlangten Zusatzangaben, also Wohnsitze seit der Geburt, Kinder, Geschwister, abgeschlossene Straf-, Ermittlungs- und Disziplinarverfahren sowie zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung, gelten nicht für jede Ü2. Der Absatz erfasst nur Bewerber und Mitarbeiter der Nachrichtendienste selbst (§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SÜG) und ihnen nach Satz 4 gleichgestellte Personen. Für alle anderen liegt der Aufwand woanders: Adressen, Beschäftigungszeiten und Auslandsaufenthalte lassen sich kurz vor einem Bewerbungstermin nicht mehr sauber rekonstruieren.
Partner, Referenzpersonen und Auskunftspersonen
Zum Ehegatten oder Lebenspartner verlangt § 13 Absatz 2 SÜG mit dessen Einverständnis Grunddaten, Erreichbarkeiten sowie Angaben zu Nachrichtendienstkontakten, verfassungsfeindlichen Zusammenschlüssen und Länderaufenthalten. Bei Ü2 und Ü3 können sich die Maßnahmen nach § 12 Absatz 3 SÜG auf die mitbetroffene Person erstrecken, daher der Begriff Partnerbefragung. Dein Partner muss also von der Überprüfung wissen, zustimmen und eigene Angaben machen.
Bei den Referenzpersonen sind zwei Zahlen auseinanderzuhalten: Zu benennen sind bei einer Ü3 nach § 13 Absatz 1 Nummer 18 SÜG drei, befragt wird davon nach § 12 Absatz 3 SÜG mindestens eine, dazu weitere geeignete Auskunftspersonen. Die Behörde ist nicht auf deine Liste beschränkt.
Was als Sicherheitsrisiko gilt
§ 5 Absatz 1 SÜG definiert drei Kategorien: Zweifel an der Zuverlässigkeit, besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (insbesondere Erpressbarkeit) und Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Ein Risiko kann sich auch aus der Person des Partners ergeben. Nach § 5 Absatz 2 SÜG genügt bereits ein Anhaltspunkt, damit eine Erkenntnis sicherheitserheblich ist.
| Themenfeld | Worauf die Behörde schaut | Anknüpfungspunkt im SÜG |
|---|---|---|
| Finanzielle Lage | Insolvenzverfahren und finanzielle Verpflichtungen sind Pflichtangabe, betrachtet unter dem Gesichtspunkt der Erpressbarkeit. | § 13 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 |
| Kontakte und Beziehungen | Kontakte zu Nachrichtendiensten, Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen und zu verfassungsfeindlichen Personenzusammenschlüssen. | § 13 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 |
| Auslandsaufenthalte | Bei Aufenthalten von mehr als sechs Monaten in den letzten fünf Jahren erfolgen Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden. | § 13 Abs. 1, § 12 Abs. 1 |
| Digitale Spuren | Recherche auf öffentlich zugänglichen Internetplattformen einschließlich sozialer Netzwerke; Profile sind selbst anzugeben. | § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 |
| Extremismus und Verfassungstreue | Bewertung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden; Zweifel an der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind eigenständiges Risiko. | § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3 |
Das Gesetz nennt keine automatischen Ausschlussgründe und keine Schwellenwerte, etwa eine Schuldenhöhe. Entscheidend ist die Bewertung des Gesamtbildes durch die zuständige Stelle. Vor einer negativen Entscheidung ist dir nach § 6 SÜG Gelegenheit zu geben, dich persönlich zu äußern; eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann hinzugezogen werden.
Dauer, Aktualisierung und Wiederholung
Eine gesetzliche Regelbearbeitungsfrist steht nicht im SÜG, und weder das Bundesinnenministerium noch die Bundeswehr veröffentlichen eine verbindliche Durchschnittsdauer. Realistisch sind mehrere Wochen bis Monate, je nach Stufe, Auslastung und Zahl der Auskünfte. Am stärksten verlängern erfahrungsgemäß Auslandsaufenthalte, die Anfragen bei ausländischen Sicherheitsbehörden auslösen, und unvollständige Erklärungen, die neu eingereicht werden müssen. Plane die Überprüfung als eigenen Zeitblock ein.
Nach dem Abschluss läuft die Überprüfung weiter. § 17 SÜG sieht eine Aktualisierung der Erklärung in der Regel nach fünf Jahren und eine Wiederholungsüberprüfung in der Regel nach zehn Jahren vor. Auch sie setzt die Zustimmung beider Personen voraus; wird die Mitwirkung verweigert, ist die weitere Betrauung unzulässig. Für besonders sicherheitsempfindliche Verwendungen der Bundeswehr sind die Intervalle halbiert: laut Verteidigungsministerium (Mai 2021) Aktualisierung nach 30 Monaten, Wiederholung nach fünf Jahren.
Verhältnis zu Führungszeugnis und Verfassungstreue-Prüfung
Das Führungszeugnis ist eine Bescheinigung aus dem Bundeszentralregister, die du selbst beantragst. Die Sicherheitsüberprüfung fragt dieses Register nach § 12 Absatz 1 SÜG unmittelbar ab und holt zusätzlich Auskünfte aus Gewerbezentralregister und Zentralem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ein, dazu Anfragen an BKA, eine Bundespolizeibehörde und die Nachrichtendienste. Das Führungszeugnis kann zusätzlich verlangt werden, ersetzt die Überprüfung aber nicht.
Ähnlich bei der Verfassungstreue. Sie ist eigenständige dienstrechtliche Voraussetzung für Soldaten und Beamte und zugleich Prüfgegenstand der Sicherheitsüberprüfung, weil § 5 Absatz 1 Nummer 3 SÜG Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung als Sicherheitsrisiko einstuft. Die Bewertung erfolgt nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 SÜG unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden. Suchanfragen nach der Verfassungstreue-Prüfung bei der Bundeswehr zielen meist auf genau diesen Teil.
Welche Einheiten welche Stufe verlangen
Die Zuordnung von Stufen zu Verwendungen ist nur teilweise öffentlich. Die Übersicht gibt den Stand unserer Einheitenseiten wieder; verbindlich ist die Auskunft der einstellenden Dienststelle.
| Einheit | Angegebene Stufe | Quelle der Angabe |
|---|---|---|
| KSK | Erweiterte Sicherheitsüberprüfung durch den MAD, in der Regel Ü2 oder höher | Unsere Einheitenseite, Stand 09/2026 |
| KSM (Kampfschwimmer) | Erweiterte Sicherheitsüberprüfung, also mindestens Ü2 | Unsere Einheitenseite, Stand 09/2026 |
| GSG 9 | Nicht veröffentlicht | Keine öffentliche Angabe der Bundespolizei gefunden (Stand 09/2026) |
| MEK und Spezialeinheiten des BKA | Erweiterte Sicherheitsüberprüfung SÜ 3 | Unsere Einheitenseiten, Stand 09/2026 |
| Objektschutz und vergleichbare Verwendungen | Ü2 gemäß § 9 SÜG oder Bereitschaft zur Durchführung | Unsere Einheitenseite, Stand 09/2026 |
Als Faustregel: Zugang zu GEHEIM führt zur Ü2, Zugang zu STRENG GEHEIM und Tätigkeiten für einen Nachrichtendienst zur Ü3. Bei einer Parallelbewerbung bei Polizei und Bundeswehr laufen im Zweifel zwei getrennte Überprüfungen bei zwei mitwirkenden Behörden, siehe Polizei und Bundeswehr gleichzeitig bewerben.
Typische Fehler von Bewerbern
Diese Punkte sehen wir in der Beratung am häufigsten.
- Lücken im Lebenslauf ungeklärt lassen. Wohnsitze, Ausbildung und Beschäftigung sind durchgehend anzugeben. Nicht belegbare Monate gehören rekonstruiert, nicht geschätzt.
- Auslandsaufenthalte weglassen oder verkürzen. Aufenthalte ab sechs Monaten in den letzten fünf Jahren lösen nach § 12 Absatz 1 SÜG Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden aus. Die Lücke fällt stärker auf als der Aufenthalt.
- Etwas beschönigen aus Sorge vor der Wirkung. Ein Widerspruch zwischen Selbstauskunft und Ermittlungsergebnis erzeugt genau die Zweifel an der Zuverlässigkeit, auf die § 5 SÜG abstellt, auch wenn der Sachverhalt harmlos ist.
- Den Partner nicht einbeziehen. Bei Ü2 und Ü3 soll der Ehe- oder Lebenspartner nach § 2 Absatz 2 SÜG einbezogen werden und muss zustimmen. Dieses Gespräch gehört vor die Abgabe.
- Soziale Netzwerke ignorieren. Internetrecherche ist nach § 12 Absatz 1 SÜG ausdrücklicher Bestandteil, Profile sind selbst anzugeben, auch alte Accounts.
- Die Dauer nicht einplanen. Ein spät erkannter Zeitbedarf verschiebt im schlechtesten Fall den Einstellungstermin. Beginne mit den Unterlagen, sobald die Überprüfung ansteht.
Wo die Überprüfung im Gesamtablauf liegt, zeigt unsere Übersicht zum Auswahlverfahren; die medizinischen Anforderungen behandeln wir in Tauglichkeitsgrade der Bundeswehr.
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Stand: September 2026. Dieser Artikel ist eine redaktionelle Aufbereitung von PPF Germany und keine offizielle Veröffentlichung einer Behörde. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Auskunft des Geheimschutzbeauftragten, deines Karriereberatungsbüros oder der einstellenden Dienststelle. Verbindlich ist der geltende Gesetzestext. Zu Bearbeitungsdauern, Ablehnungsquoten und zur Stufe der GSG 9 liegen uns keine amtlichen Angaben vor.
- Bundesministerium der Justiz: Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG), abgerufen am 07.09.2026. Herangezogen: §§ 1, 2, 3, 3a, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 17.
- Bundeswehr: Die Sicherheitsüberprüfung in der Bundeswehr, 19.05.2025. Mitwirkung des MAD, Anwendung ELSE, Sicherheitsbeauftragte des Karrierecenters, Überprüfung bei Waffenausbildung.
- Bundesministerium der Verteidigung: Bundestag beschließt intensivierte Sicherheitsüberprüfung, 21.05.2021. Aktualisierung nach 30 Monaten, Wiederholung nach fünf Jahren.
- Eigene Einheitenseiten von PPF Germany, Stand 09/2026.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Ü1, Ü2 und Ü3?
Der Unterschied liegt im Anlass und im Maßnahmenkatalog. Die Ü1 nach § 8 SÜG greift beim Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen und umfasst Registerabfragen, Anfragen an BKA, Bundespolizei und Nachrichtendienste, eine Internetrecherche und den Meldedatenabruf. Die Ü2 nach § 9 SÜG greift bei GEHEIM und ergänzt Anfragen an die Polizeidienststellen deiner Wohnsitze sowie eine Identitätsprüfung. Die Ü3 nach § 10 SÜG greift bei STRENG GEHEIM und bei Tätigkeiten für einen Nachrichtendienst; dort sind nach § 13 Absatz 1 Nummer 18 SÜG drei Referenzpersonen zu benennen, von denen nach § 12 Absatz 3 SÜG mindestens eine befragt wird, dazu weitere Auskunftspersonen.
Wie lange dauert eine Sicherheitsüberprüfung?
Eine gesetzliche Regelfrist gibt es nicht, und die Behörden veröffentlichen keine verbindliche Durchschnittsdauer. Realistisch sind mehrere Wochen bis Monate, die Angaben variieren je nach Stufe, Auslastung und Zahl der einzuholenden Auskünfte. Länger dauert es typischerweise, wenn Auslandsaufenthalte Anfragen bei ausländischen Sicherheitsbehörden auslösen oder wenn eine unvollständige Sicherheitserklärung nachgebessert werden muss. Plane die Überprüfung als eigenen Zeitblock ein.
Wird bei der Sicherheitsüberprüfung mein Partner überprüft?
Nur bei Ü2 und Ü3. § 2 Absatz 2 SÜG nennt ausdrücklich die Überprüfung nach § 9 Absatz 1 und nach § 10; bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung nach § 8 SÜG (Ü1) bleibt der Partner außen vor. Wird er einbezogen, gilt er als mitbetroffene Person, muss selbst zustimmen, und § 13 Absatz 2 SÜG verlangt mit seinem Einverständnis Angaben zu Grunddaten, Erreichbarkeiten, Kontakten zu Nachrichtendiensten, Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Zusammenschlüssen und Länderaufenthalten. Nach § 12 Absatz 3 SÜG können sich Maßnahmen auf die mitbetroffene Person erstrecken. Wer während oder nach der Überprüfung heiratet, muss die zuständige Stelle unverzüglich informieren.
Führen Schulden automatisch zum Scheitern der Sicherheitsüberprüfung?
Das Gesetz nennt keine Schuldengrenze und keinen automatischen Ausschlussgrund. Insolvenzverfahren und finanzielle Verpflichtungen sind nach § 13 SÜG anzugeben, und § 5 Absatz 1 Nummer 2 SÜG stellt auf eine besondere Gefährdung ab, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit. Entscheidend ist die Bewertung des Gesamtbildes durch die zuständige Stelle. Vor einer negativen Entscheidung ist dir nach § 6 SÜG Gelegenheit zur persönlichen Äußerung zu geben, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann hinzugezogen werden.
Wer führt die Sicherheitsüberprüfung bei der Bundeswehr durch?
Mitwirkende Behörde ist im Geschäftsbereich des Verteidigungsministeriums nach § 3 Absatz 2 SÜG der Militärische Abschirmdienst. Die Entscheidung trifft die zuständige Stelle, also die Dienststelle, die dich mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will. Laut bundeswehr.de füllst du die Sicherheitserklärung elektronisch über die Anwendung ELSE aus und gibst sie ausgedruckt und unterschrieben beim zuständigen Sicherheitsbeauftragten ab; Bewerbende werden von den Sicherheitsbeauftragten des Karrierecenters informiert.
Ist die Sicherheitsüberprüfung dasselbe wie ein erweitertes Führungszeugnis?
Nein. Das Führungszeugnis ist eine Bescheinigung aus dem Bundeszentralregister, die du selbst beantragst. Die Sicherheitsüberprüfung fragt das Bundeszentralregister nach § 12 SÜG selbst ab und holt zusätzlich Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister und dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ein, dazu Anfragen an das Bundeskriminalamt, eine Bundespolizeibehörde und die Nachrichtendienste sowie eine Recherche in öffentlich zugänglichen Internetquellen. Das Führungszeugnis kann zusätzlich verlangt werden, ersetzt die Überprüfung aber nicht.
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